• Enzo Paradiso
  • Plagiarismus
  • Impressum
  • Historie
  • Prozess
  • Gutachten
  • :-) Die Wahrheit
  • Prozesskostenhilfe
  • UnterstützerInnen
Das Strafverfahren:
Das beim Landesgericht Wels eingeleitete Strafverfahren sollte in erster Linie dem Zweck dienen, an weiteres Beweismaterial heranzukommen. Dies ist auch weitgehend gelungen, und es haben sich die in der anwaltlichen Vorkorrespondenz aufgestellten Behauptungen des damaligen Geschäfts¬führers der Salinen Austria eindeutig als unrichtig herausgestellt. Dieser hatte nämlich behauptet, es wäre einfach das „Siegerprojekt“ des gegenständlichen Wettbewerbs ausgeführt worden, was unrichtig ist. Vielmehr hat der Sieger zwar den Auftrag zur Ausführung erhalten, das Konzept aber völlig neu erstellt und dabei zumindest in Teilen den Entwurf von Heinz Kasper verwendet, was freilich bestritten wird.

Nicht aufgefunden werden konnte allerdings ein urkundlicher Nachweis dafür, dass der Wettbewerbssieger von den Salinen den Auftrag erhalten hat, im Wesentlichen das Projekt von Heinz Kasper auszuführen. Deshalb wurde das Strafverfahren nicht fortgeführt, weil dies zu riskant wäre, da Urheberrechtsverletzungen nur dann strafbar sind, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Das Zivilverfahren (wird gerade erstellt):
Aus rechtlicher Sicht ist zu sagen, dass ganz offensichtlich Teile des Entwurfs des Künstlers übernommen wurden. Allerdings lässt sich darüber streiten, ob es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung im eigentlichen Sinn handelt, da der Entwurf von Heinz Kasper nicht 1 : 1 kopiert wurde. Zum Teil könnte man auch einwenden, es wären bloß Grundideen übernommen worden. Dies ganz abgesehen davon, dass der Wettbewerbssieger freilich heftig bestreiten wird (und dies auch schon bisher getan hat), den Entwurf von Heinz Kasper gekannt und nachgeahmt zu haben.

Gleichwohl lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Urheberrechts¬verletzung handelt. Sollten die Gerichte dieser Auffassung aber nicht folgen, könnten zivilrechtliche Ansprüche (auf Zahlung) ergänzend auch auf Lauterkeitsrecht (UWG) sowie die Nutzung einer fremden Sache zum eigenen Vorteil (Verwendungsanspruch) gestützt werden. Abgesehen von der bekannten Entscheidung des OGH im Fall „Wienerwald II“, liegt eine verhältnismäßig junge oberstgerichtliche Entscheidung vor, die einen urheberrechtlichen Schutz einer Architektenplanung zwar abgelehnt, gleichwohl aber unter dem Titel des Verwendungsanspruchs der Klage Folge gegeben hat. Es handelte sich um eine Neuplanung des Flugplatzes Schwechat, die weitgehend funktionell und technisch bestimmt und deshalb nach Ansicht des OGH urheberrechtlich nicht schützbar war. Dessen ungeachtet wurde der Klage unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsanspruchs Folge gegeben, weil die Planung ohne Beauftragung der planenden Architekten verwendet, und ein Dritter mit der Ausführung beauftragt wurde.

HonProf Dr. Michel WALTER:
„Ich meine, dass Heinz Kasper im Recht ist und auch Chancen bestehen. Völlig risikolos ist die Angelegenheit aber nicht. Die Bedeutung des Falls ist jedoch für Künstler von allgemeinem Interesse.“